Der Beruf Beikoch bzw. Beiköchin nach §66 BBiG/§42m HWO wird von
behinderten Menschen ergriffen und ist durch die Vorschriften der
Industrie- und Handelskammern geregelt. Beschäftigt sind sie in
Gastronomiebetrieben, wie zum Beispiel in Restaurants und Gaststätten oder
in den Kantinen von Unternehmen, Krankenhäusern, Altenheimen oder Kinder-
und Jugendheimen. In den Küchen führen sie alle berufsspezifischen Arbeiten
durch. Dazu gehört unter anderem Gemüse putzen das zubereiten von Fleisch,
Salat, Gemüse, Suppen, Saucen und Marinaden sowie von Süßspeisen und das
anrichten und garnieren der Speisen. Dazu bedienen sie die geeigneten
Maschinen und Anlagen. Außerdem überwachen sie die Vorratshaltung, nehmen
die Warenlieferungen an und kontrollieren diese. Zu ihren weiteren Aufgaben
gehört das durchführen von Reinigungsarbeiten und bei allen Tätigkeiten
müssen sie die Lebensmittelhygiene berücksichtigen. Die Höhe von ihrem
Einstiegsgehalt hängt von der Berufserfahrung bzw. der Qualifikation ab und
kann auch über dem Durchschnittsgehalt liegen.